Wahlen

Informationen zur Kommunalwahl 2019

 

Hier ein paar Links:


Das Kommunalwahlrecht in Rheinland-Pfalz

Das Wahlsystem

Wahlsystem ist die Verhältniswahl mit offenen Listen


Besonderheiten der Wahl

  • Möglichkeit von Listenverbindungen, ohne Vorteil für die Beteiligten
  • Vorkumulieren – Bewerber können doppelt oder dreifach auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sein.

Die Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.


Das Aktive und passive Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.

 

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der volljährig ist.


Die Einteilung des Wahlgebietes

Bei der Wahl der Gemeindevertretung wird das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt:

  • Bei bis zu 5.000 Einwohnern gibt es nur einen Wahlbereich.
  • Bei mehr als 5.000 bis 10.000 Einwohnern gibt es zwischen zwei bis vier Wahlbereiche.
  • Bei mehr als 10.000 bis 40.000 Einwohnern gibt es zwischen vier bis fünf Wahlbereiche.
  • Bei mehr als 40.000 Einwohnern gibt es zwischen fünf bis zehn Wahlbereiche.

Die Einteilung und genaue Zahl der Wahlbereiche erfolgt durch die Vertretungskörperschaft. Wahlvorschläge werden jeweils für einen Wahlbereich aufgestellt. Stimmenzahl/Stimmabgabe

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind. Die Stimmen kann er auf Bewerber der Wahlvorschläge verteilen. Dabei kann er Bewerber unterschiedlicher Wahlvorschläge wählen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (häufeln oder kumulieren).

Man kann aber auch einen Wahlvorschlag als Ganzen kennzeichnen. Dann zählt je eine der nicht anderweitig vergebenen Stimmen für die ersten Kandidaten dieser Liste, wobei die vorkumulierten Bewerber (die also zwei- oder dreifach aufgeführt sind) entsprechend mehrere Stimmen bekommen, soweit sie nicht schon das Maximum von drei Stimmen haben oder vom Wähler gestrichen worden sind.


Das Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt. Dieses Verfahren gilt auch bei der Unterverteilung auf Listenverbindungen und Wahlbereichsvorschläge einer Partei.


Die Sitzverteilung

Alle Stimmen der Bewerber eines Wahlvorschlags werden zusammengezählt. Dabei gelten im ersten Schritt verbundene Wahlvorschläge (Listenverbindung) als eine Liste. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer).

Im zweiten Schritt erfolgt ggfs. eine Unterverteilung an die verschiedenen Wahlvorschläge einer Listenverbindung (auch nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen). Im dritten Schritt erfolgt eine Unterverteilung an die Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe in verschiedenen Wahlbereichen.

Die Sitze eines Wahlvorschlags gehen an deren Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmen. Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlbereichswahlvorschlägen gewählt worden, so wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat.


Listenverbindung

Wahlvorschläge haben in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit von Listenverbindungen einzugehen. Interessanterweise lässt dies hier aber keinen Vorteil für die Parteien erwarten, da weder die Sperrklausel damit umgangen werden kann, noch ein „Reststimmenbonus“ zu erwarten ist. Direktwahl des Bürgermeisters/Landrats

Bei Direktwahl des Bürgermeisters (oder Landrats) erfolgt eine Mehrheitswahl in bis zu zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang gewählt ist, wer über die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich mehrere Bewerber zur Wahl gestellt und ist nach dem ersten Wahlgang keiner gewählt, so findet binnen 21 Tagen nach dem ersten Wahlgang eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt.


Keine Angst vor ungültigen Stimmzetteln

Trotz der Vielzahl der Möglichkeiten ist die Gefahr, ungültig zu wählen, gering. Dafür sorgen großzügige Auslegungsvorschriften. Nur, wenn der Wählerwille für den Wahlvorstand nicht mehr erkennbar ist, muss ein Stimmzettel als ungültig angesehen werden.

  • Fall 1: Es ist mehr als eine Liste angekreuzt und keine Einzelstimme vergeben. Sind dagegen mehrere Listen gekennzeichnet und zusätzlich Einzelstimmen vergeben, werden nur diese gewertet.
  • Fall 2: Beim Panaschieren, also der Stimmvergabe an Bewerber verschiedener Liste, wird die Gesamtstimmenzahl überschritten. In diesem Fall ist für den Wahlvorstand nicht mehr erkennbar, welcher Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlags vom Wähler bevorzugt wird. Werden alle Einzelstimmen auf einen Wahlvorschlag verteilt und wird versehentlich die Gesamtzahl überschritten, sorgt ein spezielles Auszählungs- und Heilungsverfahren dafür, dass der Stimmzettel gültig bleibt.