Satzung
des Kreisverbandes Freier Wählergruppen Kreis Kusel e.V. (FWG Kreisverband Kusel)
Steuernummer: GEM 19, 9167 – II / 4
Präambel
Der Kreisverband Freier Wählergruppen des Landkreises Kusel ist ein freier Zusammenschluss von Wählergruppen der kreisangehörigen Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden. Er bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates und damit zur Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Konfession oder Parteizugehörigkeit.
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen: Kreisverband der Freien Wählergruppen Kreis Kusel e.V.
(F W G- Kreisverband Kusel)
Der Sitz des Verbandes ist Kusel.
Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Verbandes
a) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und neutral.
b) Organisation und Tätigkeit entsprechen demokratischen Grundsätzen und regeln sich nach den geltenden Rechtsbestimmungen und Gesetzen.
c) Der Verband bezweckt die Wahrnehmung kommunalpolitischer Interessen der Freien Wählergruppen des Landkreises Kusel und verfolgt das Ziel, bei der Gestaltung der verwaltungsmäßigen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Kreises Kusel mitzuwirken.
d) Der Verband nimmt mit einem eigenen Wahlvorschlag an den (Kreistagswahlen) Wahlen zum Kreistag Kusel teil.
e) Der Verband ist Mitglied im Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V. und der Freien Wählergruppe Bezirkstag Pfalz e.V.
§ 3
Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Verbandes sind die Freien Wählergruppen (FWG) auf Orts- und Verbandsgemeindeebene des Landkreises Kusel.
b) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Beirat erworben.
c) Die Mitglieder des Verbandes unterliegen der Beitragsordnung (die nicht Bestandteil dieser Satzung ist). Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
d) Jede Freie Wählergruppe, die Mitglied des Kreisverbandes ist, entsendet 4 gewählte Delegierte oder Ersatzdelegierte zu den Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht und es ergibt sich daraus die Berechtigung unter der gleichen Listennummer an den Kommunalwahlen teilzunehmen.
e) Jedes Mitglied einer dem Kreisverband angehörigen FWG, kann auch gleichzeitig Mitglied in der FWG Bezirkstag Pfalz, Mitglied im FWG-Landesverband Freier Wähler Rheinland-Pfalz sowie in der Landesvereinigung Freier Wähler Rheinland-Pfalz (FW) sein. Mitglieder können ohne Stimmrecht an den Delegiertenversammlungen teilnehmen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Eingang des Schreibens beim Kreisverband rechtswirksam.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Beirates nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Er ist nur zulässig, wenn sich ein Mitglied unehrenhaft verhalten, oder wenn es gegen satzungsgemäße Pflichten verstoßen und damit das Ansehen des Verbandes geschädigt hat. Gegen den Beschluss des Beirates ist Beschwerde in Form der Anrufung der Delegiertenversammlung zulässig.
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Frist beginnt von dem Tag an zu laufen, an dem der Beschluss dem Mitglied übergeben wird. Wird der Beschluss durch Postzustellungsauftrag übersandt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
§ 5
Organe des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Beirat
c) der Kreisrat
d) der Vorstand
§ 6
Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie wählt den Vorstand gem. § 10, für die Dauer von zwei Jahren. Sie wählt auch die Bewerber für den Wahlvorschlag zum Kreistag und bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten gemäß den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes RLP. Außerdem wählt die Delegiertenversammlung drei Kassenprüfer und die Delegierten für die FWG Bezirkstag Pfalz e.V. sowie für den FWG Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V.
Jeder anwesende Delegierte hat eine Stimme.
§ 7
Rechte und Pflichten der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Delegierten muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine Delegiertenversammlung einberufen. Die Delegiertenversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen. Sie erteilt ihm Entlastung, wenn gegen seine Arbeit und die Geschäftsführung keine Einwände erhoben werden. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll muss den wesentlichen Ablauf der Versammlung, die Abstimmungsergebnisse und die Zusammensetzung der neu gewählten Gremien enthalten. Jedes Mitglied einer dem Kreisverband angehörigen FWG hat das Recht, ohne Stimmrecht an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen.
Änderungen der Satzung durch die Delegiertenversammlung; siehe § 15.
§ 8
Der Beirat
Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden, der dem Kreisverband angehörenden Freien Wählergruppen, dem Vorstand des Kreisverbandes, sowie den gewählten Kreistagsmitgliedern und Kreisbeigeordneten des Kreisverbandes
Der Beirat erarbeitet die Grundsätze und Leitlinien der FWG – Kreispolitik.
§ 9
Der Kreisrat
Der Kreisrat wird gebildet aus dem Vorstand, den Kreistagsmitgliedern und den gewählten Kreisbeigeordneten. Er entscheidet über eilige Vorlagen von Vorstand oder Kreistagsmit-gliedern.
§ 10
Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
der/m 1. Vorsitzenden,
der/m 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
der/m 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
der/m Schriftführer/in,
der/m Schatzmeister/in
der/m Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter/innen sind in der obigen Reihenfolge einzelvertretungsberechtigt.
b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist für alle Ämter möglich. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
c) Die Wahlen erfolgen unter Leitung eines dreiköpfigen Wahlausschusses. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift der Mitgliederversammlung aufzunehmen und vom Wahlausschuss unterschreiben zu lassen.
d) Die Wahl erfolgt grundsätzlich geheim, sie kann auch per Akklamation durchgeführt werden, wenn die Delegiertenversammlung dies einstimmig beschließt.
e) Scheidet die/der Vorsitzende vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, so führen deren/dessen Stellvertreter/innen in ihrer gewählten Reihenfolge nach §11 die Geschäfte weiter. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins, das dazu geeignet und bereit ist, mit der vorläufigen Amtsführung bis zur nächsten Wahl zu betrauen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen ist.
Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche „Beauftragte“ bestellen und ihnen entsprechende Aufgaben übertragen. Diese haben beratende Funktion und gehören während ihrer Beauftragung dem Vorstand an. Solche Beauftragte können vom Vorstand aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses abberufen werden. Ihre Bestellung endet auf jeden Fall mit der Amtszeit des sie bestellenden Vorstandes.
In gleicher Weise kann der Vorstand Beisitzer mit beratender Funktion berufen. Für sie gilt dasselbe wie für die Beauftragten.
§ 10a
Aufgaben des Vorstandes
Der 1.Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des Vorstandes, des Beirates, des Kreisrates und in den Delegiertenversammlungen. Bei seiner Verhinderung tritt ein Mitglied des Vorstandes nach der Reihe der Vertretungsberechtigung an seine Stelle.
Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen.
Der Schriftführer führt das Protokoll über die genannten Versammlungen. Die Aufgabe kann bei sich ergebender Notwendigkeit auch einem anderen Teilnehmer für eine Sitzung übertragen werden. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Kreis FWG ist der Referent in Abstimmung mit dem Vorstand zuständig.
§ 11
Vertretung des Verbandes
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, sowie den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 1. stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der 2. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung auch des 1. stellvertretenden Vorsitzenden) auszuüben.
§ 12
Kassenführung
Der Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht. Der Schatzmeister erstattet jährlich der Delegiertenversammlung den Kassenbericht.
§ 12a
Kassenprüfer
Die vom Schatzmeister zu fertigende Jahresrechnung wird durch Kassenprüfer geprüft. Hierzu wählt die Delegiertenversammlung drei Kassenprüfer. Das Ergebnis wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten und der Delegierten-Versammlung von einem der Kassenprüfer vorgetragen.
§ 13
Beschlüsse, Abstimmungen und Protokolle
Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Beirates, des Kreisrates und des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handhochheben oder durch Hochheben der Stimmkarte. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten das verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das gleiche gilt für Protokolle.
§ 14
Gemeinnützigkeit
a) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist: siehe § 2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schulung und Weiterbildung auf dem kommunalpolitischen Sektor sowie Förderung der Kommunalpolitik.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:
50% Rotes Kreuz, Kreisverband Kusel
50% Lebenshilfe im Kreis Kusel
§ 15
Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch die Delegiertenversammlung geändert werden.
Der Wortlaut der Satzungsänderungen ist mit Angabe der §§ mit der Einladung zur Delegiertenversammlung den Mitgliedern zu übersenden.
Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten möglich.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Delegierten beschlossen werden.
Ist der Vorstand, mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, die alsdann mit Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Delegierten endgültig entscheidet.
§ 17
Schlussbestimmungen
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 25.11.2014 durch die Delegiertenversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 19. November 2004.
Blaubach, den 25.11. 2014
Thomas Martin Pfaff
1. Stellvertretender Vorsitzender